Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Anna Unternährer (nachfolgend «A.U») und ihren Kunden (nachfolgend die «Kunden», gemeinsam die «Parteien»). Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auf unbestimmte Zeit für alle Aufträge, die A.U. erteilt werden.

1.2 Den vorliegenden AGB entgegenstehende AGB des Kunden sind nur gültig, sofern A.U. diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.3. Die in den AGB aufgeführten Bestimmungen gelten für sämtliche Angebote und Leistungen von A.U. und sind integraler Bestandteil der akzeptierten Offerten und Verträge. Abweichende schriftliche Vereinbarungen innerhalb der Spezialvereinbarungen gehen diesen AGB vor.

1.4 Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird unter www.annaunt.com publiziert. Durch die Inanspruchnahme der Leistungen von A.U. erklärt sich der Kunde mit den Bedingungen einverstanden.

2. Offerte
2.1 Bei den in einer Offerte angegebenen Kosten und der voraussichtlichen Dauer der Umsetzung von offerierten Leistungen (nachfolgend der «Zeitrahmen») handelt es sich um Annäherungswerte, es sei denn, die Werte werden verbindlich zugesichert. Insbesondere Bestellungsänderungen vor oder während der Projektausführung sowie unerwartete Schwierigkeiten bei der Ausführung können zu abweichenden Kosten und zu einem abweichenden Zeitrahmen führen.

2.2 Die erste Offerte gilt als Richtofferte und ist kostenlos, ebenso das erste Beratungsgespräch. Sie ist während 30 Tagen gültig.

2.3 Die Offerte umfasst nur die darin enthaltenen, ausdrücklich aufgeführten Leistungen. Änderungen oder Ergänzungen können zu Veränderungen von Kosten beziehungsweise Preis und Zeitrahmen führen.

2.4 Leistungen Dritter sind nicht in der Offerte enthalten, sondern werden separat offeriert (siehe Ziff. 3.1). Aus der Offerte kann jedoch hervorgehen, was für Leistungen Dritter für die erfolgreiche Projektausführung notwendig sind.

3. Vertragsschluss
3.1 Die Offerte ist gleichzeitig als Vertrag ausgestaltet. Der Vertrag kommt mit der Zustimmung durch beide Parteien zustande.

4. Pflichten der Vertragsparteien
4.1 A.U. führt ihre Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen aus. A.U. ist bestrebt, einen vereinbarten Zeitrahmen einzuhalten. A.U. ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Hilfspersonen und Dritte beizuziehen. A.U. handelt gegenüber Dritten im Namen des Kunden.

4.2 Kunden sind verpflichtet, A.U. sämtliche für die Ausführung der Leistungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.

4.3 Kunden sind verpflichtet, A.U. sämtliche für die Ausführung der Leistungen benötigten Daten und Materialien und gegebenenfalls benötigte Infrastruktur jeweils rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4.4 Kunden sind ausserdem verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihnen gelieferten Daten und Dokumente, welche A.U. zur Weiterbearbeitung dienen, alle erforderlichen Nutzungsrechte besitzen und keine Rechte Dritter verletzen. Jegliche Haftung von A.U. hierfür ist ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich zur vollständigen Schadloshaltung von A.U.

4.5 Für eine termingerechte Projektausführung ist A.U. darauf angewiesen, dass die notwendigen Projektentscheidungen seitens ihrer Kunden jeweils rechtzeitig und im dafür vorgesehenen Zeitrahmen erfolgen. Darunter fallen insbesondere die rechtzeitige Abnahme und Prüfung von (Teil-)Ergebnissen, die rechtzeitige Erteilung des «Gut zum Druck» sowie andere Schritte im jeweiligen Projekt.

5. Leistungsumfang und Leistungsänderungen
5.1 Der Leistungsumfang bestimmt sich nach den im Vertrag festgelegten Leistungen (nachfolgend die «Vertragsleistungen»). Sämtliche Vereinbarungen über den ursprünglichen Vertragstext hinaus gelten als Vereinbarungen betreffend Leistungsänderungen.

5.2 Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen gelten als Leistungsänderungen, die zu Mehrkosten führen können. Falls erwünscht, kann A.U. eine Schätzung der Mehrkosten abgeben.

5.3 Bei gewünschten sonstigen Leistungsänderungen der Kunden offeriert A.U. die zusätzlich zum ursprünglichen Vertrag anfallenden Leistungen neu.

5.4 Autorkorrekturen sind vom Kunden verursachte, nicht offerierte Zusatzleistungen, die für A.U. zu Mehraufwand führen. Dazu zählen die Lieferung von falschen, fehlerhaften, unvollständigen oder nicht der Offerte entsprechenden Kundendaten. Sie gelten als Leistungsänderung und werden dem jeweiligen Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Kunden erteilen ihre Einwilligung zu Autorkorrekturen durch die Zustimmung zu diesen AGB.

6. Ablieferung und Abnahmeverfahren
6.1 Bei Verträgen mit werkvertraglichem Charakter liefert A.U. die vertraglich geschuldete Leistung (nachfolgend das «Werk») durch Übergabe an den jeweiligen Kunden ab. Sofern vertraglich vereinbart, ist auch die etappenweise Lieferung des Werks (nachfolgend die «Teillieferung») möglich. Dem jeweiligen Kunden obliegen die Überprüfung und die Rüge von allfälligen Mängeln.

7. Prüfung und Mängelrüge
7.1 Kunden müssen gelieferte Werke – auch bei Teillieferungen – unverzüglich prüfen und allfällige Mängel unverzüglich rügen. Allfällige Beanstandungen haben innerhalb von 5 Arbeitstagen zu erfolgen. Die Gewährleistungsfrist für verdeckte Mängel beträgt 1 Monat ab Beendigung der vereinbarten Leistungen.

7.2 Sämtliche Mängelrügen haben in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen. Ohne entsprechende Rüge gilt ein abgeliefertes Werk oder ein abgelieferter Werksteil als akzeptiert.

8. Gewährleistung und Haftung
8.1 A.U. gewährleistet die Erbringung der Leistung beziehungsweise die Erstellung des Werks gemäss den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Gewährleistung für mündlich zugesicherte Eigenschaften ist ausgeschlossen. A.U. haftet nicht für Leistungen Dritter, welche diese in selbstständiger Stellung erbringen.

8.2 Abweichungen von vertraglich geschuldeten Leistungen sowie Anpassungswünsche sind von Kunden innert der in Ziff. 7.1 genannten Fristen und in der dafür vorgesehenen Form zu rügen. Ohne Rüge innert dieser Frist gelten Leistung beziehungsweise Werk als akzeptiert.

8.3 Bei berechtigten Beanstandungen hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung. A.U. hat die Nachbesserung innerhalb einer zwischen A.U. und dem Kunden vereinbarten angemessenen Frist und auf eigene Kosten vorzunehmen.

8.4 Minderung und Wandlung sind ausgeschlossen. Die Wandlung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Teilablieferungen erfolgten und von Kunden akzeptiert wurden.

8.5 Jegliche weitergehenden Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ausdrücklich auch die Haftung für Mängelfolgeschäden.

9. Vergütung
9.1 Bei der Vereinbarung eines Fixpreises richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung. Alle Offerten verstehen sich immer ohne Mehrwertsteuer und sind Beträge in Schweizer Franken.

9.2 Nicht im Fixpreis enthalten sind die gemäss Ziff. 4.1 ausgeschlossenen Leistungen. Solche Leistungen werden separat in Rechnung gestellt.

9.3 Nicht im Fixpreis enthalten sind auch Leistungsänderungen gemäss Ziff. 4.2. Im Fall von Leistungsänderungen findet das in Ziff. 4.2 vorgesehene Verfahren Anwendung.

9.4 Ohne anderslautende vertragliche Vereinbarung bemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Die Arbeitsleistung wird in ganzen und halben Stunden verrechnet.

10. Spesen
10.1 Mit dem Kunden vereinbarte Reisezeiten, Materialkosten und Spesen im Zusammenhang mit dem Auftrag werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

11. Zahlungsbedingungen
11.1 Die Rechnungsstellung erfolgt spätestens nach Lieferung der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage netto, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.

11.2 Bei umfangreichen Projekten sind 50% des offerierten Betrags bei Auftragserteilung fällig und zu bezahlen, die restlichen 50% (zzgl. Kosten für allfällige Zusatzleistungen) nach Abschluss des Projekts, 10 Tage nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vermerkt ist.

12. Auftragsreduzierung, Vertragsrücktritt, Absage von Beratungsgesprächen
12.1 Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat A.U. einen Anspruch auf mindestens 50% des abgemachten Honorars, je nach Arbeitsfortschritt. Wurde die Leistung bereits vollständig erbracht, hat A.U. Anspruch auf das volle vereinbarte Honorar. Darüber hinaus hat der Kunde die entstandenen Unkosten oder Vorleistungen Dritter in vollem Umfang zu tragen.

12.2 Beratungsgespräche können bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Termin kostenlos storniert oder verschoben werden. Bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin wird der volle Betrag des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt. Bei Nichterscheinen zum vereinbarten Termin wird ebenfalls der volle Betrag in Rechnung gestellt. Der Betrag wird dem Kunden bei der Buchung der nächsten Sitzung gutgeschrieben.

13. Mehrwertsteuer
13.1 Die Einzelfirma von A.U. unterliegt aktuell nicht der Mehrwertsteuer.

14. Termine
14.1 Bei den im Vertrag enthaltenen Terminen handelt es sich um Richtwerte, es sei denn, die Termine werden im Vertrag verbindlich zugesichert. Insbesondere bei Projekten mit adaptiver beziehungsweise agiler Vorgehensweise stellt die Terminplanung einschliesslich Zeitrahmen nur eine ungefähre zeitliche Zielsetzung dar. Die Parteien können im gegenseitigen Einverständnis die Terminpläne bzw. Termine schriftlich anpassen.

14.2 Beratungsgespräche, die schriftlich oder über Google Calendar bestätigt wurden, gelten als verbindlich. Eine Änderung oder Stornierung dieser Termine ist unter Vorbehalt der Bestimmungen von Ziffer 11.2 möglich.

15. Verzug
15.1 Die Nichteinhaltung des vorgesehenen Zeitrahmens führt nicht automatisch zum Verzug von A.U. A.U. ist aber gehalten, Kunden über Verzögerungen zu informieren. Kann der vorgesehene Zeitrahmen aus Gründen nicht eingehalten werden, die Kunden zuzuschreiben sind, gilt Ziff. 14.1.

15.2 Soweit A.U. kein grobes Verschulden an einer Verzögerung trifft, haftet sie nicht für einen allfälligen Verzugsschaden. Die falsche Einschätzung von technischen oder anderen Schwierigkeiten (und die damit verbundene längere Lösungsdauer) gilt nicht als grobes Verschulden.

15.3 Nach Ablauf der Zahlungsfristen gemäss Ziff. 10.1 geraten Kunden ohne Weiteres in Verzug. Es ist insbesondere keine Zahlungserinnerung notwendig. A.U. ist in diesem Fall berechtigt, die Arbeiten auszusetzen. Allfällige durch A.U. verbindlich zugesicherten Termine fallen in diesem Fall dahin. Kunden haften gegenüber A.U. für allfälligen Mehraufwand.

15.4 Kann der vorgesehene Zeitplan aus Gründen nicht eingehalten werden, die Kunden zuzuschreiben sind – beispielsweise bei Verletzung von Pflichten gemäss Ziff. 3.2-3.5 –, haften die Kunden gegenüber A.U. für allfälligen Mehraufwand.

15.5 Die Parteien kommen bei Nichteinhalten der vereinbarten Termine gemäss Ziffer 13.2 ohne weiteres in Verzug. Ist eine Partei im Verzug, kann die andere Partei dieser entweder eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

16. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
16.1 Alle von A.U. geschaffenen Werke und Ideen sind zu jeder Zeit geistiges Eigentum von A.U. Der Kunde anerkennt die Urheberrechte seitens A.U. Von A.U. geschaffene Werke dürfen ohne ihr Einverständnis nicht abgeändert werden.

16.2 Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Kunden auf die einmalige Verwendung des geschaffenen Produkts. Für die weitere Nutzung hat der Kunde die Erlaubnis von A.U. einzuholen und entsprechend zu entschädigen. Bei langfristig genutzten Werbemitteln (Logos, Slogans, Erscheinungsbilder u.ä.) wird zusätzlich ein Nutzungshonorar in Rechnung gestellt. Die widerrechtliche Nutzung des geistigen Eigentums von A.U. hat eine Konventionalstrafe von mindestens CHF10 000.– zur Folge. Nutzungsrechte gehen nach vollständiger Zahlung an den Kunden über.

16.3 A.U. behält sich das Recht vor, in allen Formen von Vervielfältigungen und Veröffentlichungen des Werks als Urheberin namentlich genannt zu werden. Die Entscheidung über die Art und Weise der Nennung (Credits) obliegt A.U.

17. Exklusivität und Geheimhaltung
17.1 Ohne eine anderslautend schriftliche Vereinbarung ist A.U. jederzeit berechtigt, für mehrere Kunden aus derselben Branche tätig zu sein.

17.2 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen – insbesondere Informationen über Geschäftsvorkommnisse, Kunden, Projekte und Verfahren –, die sie im Rahmen der Überlassung voneinander erfahren vertraulich zu behandeln und die Weitergabe solcher Informationen an unberechtigte Dritte zu unterlassen. Die Geheimhaltungspflicht bleibt über die Dauer der Zusammenarbeit zwischen den Parteien hinaus bestehen. Die Tatsache der Zusammenarbeit zwischen den Parteien gilt nicht als vertraulich.

18. Marketing
18.1 A.U. ist es erlaubt, den Kunden und sein Projekt bzw. das Arbeitsergebnis für Marketingzwecke zu nennen und auch Abbildungen und/oder Ausschnitte davon auf eigenen Kommunikationskanälen und in eigenen Werbemitteln abzubilden oder zu beschreiben.

18.2 A.U. ist ausserdem berechtigt, Kundenkampagnen bei Wettbewerben im In- und Ausland einzureichen

18.3 A.U. darf dem Kunden Informationen über Neuigkeiten zukommen lassen.

19. Salvatorische Klausel
19.1 Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als unerfüllbar, ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dadurch die Erfüllbarkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden.

19.2 In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unerfüllbare, ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine erfüllbare, gültige oder wirksame Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich und wirtschaftlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien kommt schweizerisches Recht zur Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von A.U.

Letzte Anpassung: August 2024